Allgemeine Geschäftsbedingungen KELZ Produktionstechnologie
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Vertragsgrundlage einer Geschäftsbeziehung zwischen der Kelz PT und dem Auftraggeber über den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen aus dem Hause der Kelz PT. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zum Zeitpunkt einer schriftlichen und verbindlichen Bestellung durch den Auftraggeber mit anschließender Auftragsbestätigung durch die Kelz PT gültig.
1.2 Es gelten ausschließlich die AGB der Kelz PT. Die AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ausdrücklich auf Grundlage dieser die Bestellung erfolgt.
2 Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit, Auftragsbestätigung
2.1 Die Basis der Angebote stellt in jedem Fall, auch bei Abweichungen der definierten Standardsysteme, ein aussagekräftiges Lastenheft dar, welches durch eine der beiden Vertragsparteien, alternativ gemeinsam erstellt, verabredet und schriftlich fixiert wird. Das Lastenheft bildet die technische Vertragsgrundlage.
2.2 Ein Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Bis dahin gilt das Angebot der Kelz PT als unverbindlich, freibleibend. Inhalt und Grundlage des Vertrages ist das schriftliche Angebot, sowie die schriftliche Auftragsbestätigung der Kelz PT.
2.3 Von den Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen oder mündliche Erklärungen der Mitarbeiter oder Vertreter der Kelz PT sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt oder in einem Verhandlungsprotokoll niedergelegt werden. Spätere Abweichungen oder Vereinbarungen werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn dies im Einzelnen und erkennbar schriftlich vereinbart wird. Abreden, die diesen Voraussetzungen nicht genügen, sind unwirksam.
2.4 Die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andere Abbildungen von Maschinen und Teilen, dienen nur der Veranschaulichung und sind für deren Konstruktion sowie äußere Erscheinung nicht maßgebend. Die darin angegebenen Abmessungen und Gewichte sind unverbindlich. Verbindliche Unterlagen erhält der Auftraggeber bei Lieferung im Rahmen der Dokumentation. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen und ähnliche Informationen, welche im Vorfeld genannt werden, sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich als vereinbart bestätigt werden.
2.5 Bei Neuentwicklungen und Sonderlösungen behält sich die Kelz PT ausdrücklich das Recht vor, die Möglichkeit der Ausführung offenzulassen.
2.6 Konstruktions- oder Formänderungen, welche auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Aufforderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
2.7 Nimmt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag Abstand, kann die Kelz PT unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, mindestens die nach Fertigungsstand entstandenen Kosten, zuzüglich des Mehraufwandes für eine Rückabwicklung des Projektes und entgangenen Gewinn verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten. Gleiches gilt für die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.8 Seitens des Auftraggebers geforderte Bankbürgschaften schließt die Kelz PT aus und sind nicht Bestandteil des Kaufvertrages.
3 Lieferung und Gefahrenübergang
3.1 Leistungsort, auch als Erfüllungsort bezeichnet (§ 447, § 644 BGB und § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist grundsätzlich der Geschäftssitz / Produktionssitz der Kelz Produktionstechnologie GmbH.
3.2 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind und alle durch den Auftraggeber bereitzustellenden Dinge, wie z.B. Zeichnungen, Bauteile, Betriebsmittelvorschriften usw. laut Projektplan / laut Vereinbarung, im vorgegebenen Zeitraum und vorgegebener Güte und Anzahl vorliegen. In allen übrigen Fällen sind Lieferfristen, auch wenn sie von uns genannt sind, stets freibleibend und unverbindlich. In jedem Fall beginnt der Zeitpunkt der Lieferfrist erst mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Bereitstellung, sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Beistellungen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie vereinbarter Anzahlungen. Die vereinbarten Termine gelten auch mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert werden kann.
3.3 Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen des Arbeitskampfes (insbesondere Streik und Aussperrung), beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, fehlendem auftraggeberseitigen Personal und weiterer, nicht vorhersehbarer Störungen oder höherer Gewalt. Dieses gilt auch dann, wenn nicht durch den Auftragnehmer zusätzlich zu verantwortende Störungen eintreten.
3.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber wirtschaftlich zumutbar sind.
3.5 Die Kelz PT behält sich das Recht vor, das Design / Layout und die Ausstattung oder technische Details Ihrer Geräte zu verändern, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist oder sich nur um unwesentliche Abweichungen handelt.
3.6 Holt der Auftraggeber eine abzuholende Ware (z.B. von ihm bereitgestelltes Testmaterial) nicht zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin ab, gerät er in Verzug. In diesem Falle ist die Kelz PT berechtigt, entweder die Ware für den Auftraggeber kostenpflichtig bis zum Zeitpunkt der Abholung zu lagern oder die Ware unfrei an den Auftraggeber zu senden.
4 Preise
4.1 Die zum jeweiligen Projekt durch die Kelz PT genannten Preise verstehen sich freibleibend netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, es sei denn, es ist etwas anderes vertraglich vereinbart worden. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Auftraggeber. Soweit die Kelz PT nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung.
4.2 Für den Fall, dass sich bis zur Vertragserfüllung die Grundlagen der Kalkulation ändern, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren, bleibt eine entsprechende Erhöhung des Preises vorbehalten. Preisänderungen sind insbesondere zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 3 Monate liegen. Erhöhen sich bis zur Fertigstellung des Lieferumfanges Grundlagen wie z.B. die Löhne, die Material- / Inflationskosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die Kelz PT berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
5 Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungsbeträge werden jeweils innerhalb von 14 Tagen rein netto nach Lieferung fällig. Etwa abweichende Zahlungsbedingungen können in einem gesonderten und projektbezogenen Vertrag festgelegt werden.
5.2 Sofern die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt worden ist, gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und die Kelz PT kann Verzugszinsen, sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Kelz PT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Kelz PT ist berechtigt, im Einzelfall einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
5.3 Gegen diese Zahlungsansprüche kann der Auftraggeber nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Kelz PT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Dies gilt auch, wenn sich nach Vertragsschluss die Gefahr einer mangelnden Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers herausstellt. Die Kelz PT ist ebenfalls berechtigt, vom Vertrag fristlos und ohne Verpflichtung zum Schadensersatz zurückzutreten, insbesondere wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Kelz PT behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie aller sonstigen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber (§449 BGB), vor.
6.2 Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Kelz PT nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die gelieferte Leistung zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, sodass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen und kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen.
6.3 Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug, kann die Kelz PT vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Auftraggeber für die Bezahlung eine weitere Frist setzten zu müssen.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kelz PT bei eventuell anstehender oder realer Pfändung im eigenen Haus zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Aufwand.
7 Probematerial
7.1 Jede, seitens der Kelz PT hergestellte Leistung, wird vor dem Versand gegenüber den Anforderungen aus dem Lastenheft oder der schriftlichen Bestellung geprüft. Zu diesem Zweck muss der Auftraggeber, dass für eine Leistungsprüfung benötigte Originalmaterial auf Anforderung der Kelz PT unentgeltlich und kostenfrei zur Verfügung stellen. Das Originalmaterial muss zeichnungskonform sein. Die Kelz PT ist nicht dafür verantwortlich, dass die gesamte Menge des Originalmaterials nach Projektabschluss wieder zurückgesendet wird. Für mögliche Beschädigungen an den der Kelz PT beigestellten Produkten, schließt die Kelz PT jegliche Haftung in Bezug auf Qualität, Quantität und technischen Eigenschaften aus. Produkte des Auftraggebers, welche während der Testphasen aus vom Auftraggeber bereitgestellten Komponenten und Einzelteilen im Hause der Kelz PT produziert werden, sogenannte „Vorbehaltsware“, dienen rein dazu, das angebotene Produkt / die Sondermaschine / die Werkzeuge einzufahren und zu testen. Es obliegt dem Auftraggeber, ob er diese produzierten Waren in Verkehr bringen möchte oder nicht. Die Kelz PT übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich Produktqualität,-funktionalität und -sicherheit für die während der Testphasen im Hause Kelz PT gefertigten Produkte.
7.2 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur berechtigt, wenn der Auftraggeber selbst die Qualität, die Funktionssicherheit und die technische Korrektheit der Vorbehaltsware überprüft und sichergestellt hat Kaufgegenstandes hergestellt wurden. Die der Kelz PT auftraggeberseitig kostenlos zur Verfügung gestellte Vorbehaltsware, wird ausschließlich in geeigneten Werkhallen gelagert. Die Ware ist gegen Zugriff von außen gesichert. Zugriffe durch Fremdpersonal oder eigene Mitarbeiter kann nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Dafür übernimmt die Kelz PT keinerlei Haftung. Sollte der Auftraggeber darauf bestehen, dass ein Zugriff auf die Vorbehaltsware ausgeschlossen ist, so wird der dazugehörende Aufwand für die Kelz PT separat ausgewiesen und nach Aufwand berechnet.
8 Begrenzung von Ersatzansprüchen
8.1 Außer im Falle einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder im Fall der Übernahme einer Garantie, haftet die Kelz PT nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
8.2 In folgenden Fällen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt:
a) im Fall der Übernahme einer Garantie, sofern die Kelz PT nicht ausdrücklich als Verkäufer gegenüber dem Auftraggeber als Käufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
b) im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalpflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise.
c) im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen – Nicht leitende Angestellte oder Organe
8.3 In den Fällen der Ziffer 2, ist die Haftung der Kelz PT auf höchstens den dreifachen Betrag des Preises der jeweils betroffenen Ware, maximal jedoch auf 200.000,00 € begrenzt.
8.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in den Fällen der Ziffer 2 spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis, spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
8.5 Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
8.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragte.
9 Besondere Bedingungen für Montage- und Reparaturleistungen
Für seitens der Kelz PT zu erbringende Montage- oder Reparaturleistungen gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, die nachfolgenden Bestimmungen:
9.1 Montage- und Reparaturleistungen, sowie Leistungen zur Aufstellung und Inbetriebnahme und zum Anlernen des Personals, werden nach Zeitaufwand gemäß der dem Auftraggeber der Kelz PT jeweils zuletzt bekannt gemachten, gültigen Preisliste für Service-/ Montage- und Reparaturleistungen im In- und Ausland zuzüglich anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, vergütet. Unsere Monteure werden entsprechend unseren betriebsinternen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.
9.2 Zusätzlich zu der Vergütung, sind die seitens der Kelz PT im Einzelfall nachgewiesenen, notwendigen Reisekosten durch den Auftraggeber zu erstatten. Bei Flugreisen werden Kosten für Reisen in der Business-Class, für Bahnreisen der 1. Klasse und für Reisen mit dem Pkw, nach den geltenden Vergütungssätzen der Einkommensteuerrichtlinien erstattet.
9.3 Der Transport, sowie das Abladen von Montageteilen gehört regelmäßig nicht zu unserem Leistungsumfang und ist daher durch den Auftraggeber auf seine Kosten durchzuführen. Dies gilt auch für das Auspacken der zur Montage vorgesehenen Objekte.
9.4 Bei Maschinenaufbauten, -reparaturen,-inbetriebnahmen beim Auftraggeber, muss dem Kelz PT Personal Zugang und die Nutzung zu sauberen WC-Anlagen, zur Kantine (sofern vorhanden), zu Getränkeautomaten / zu Getränken gegeben werden. Zudem muss dem Kelz PT-Personal ein kostenfreier WLAN-Zugang gewährt werden.
9.5 Während der Dauer der Montage stellt uns der Auftraggeber trockene, beheizte und abschließbare Räume und die für die Montage bzw. Reparatur benötigte Energie kostenlos zur Verfügung.
9.6 Soweit Montage- oder Reparaturarbeiten an einer Steuerung zu erbringen sind, ist die Kelz PT erst verpflichtet, mit der Leistung zu beginnen, nachdem der Auftraggeber sämtliche Daten, welche durch diese Arbeiten beeinträchtigt werden können, auf separate Datenträger zu sichern.
9.7 Um Maschinenaufstellungen schnellstmöglich umsetzen zu können, stellt der Auftraggeber geeignete Flurförderzeuge und Transportmittel einschließlich geschultem Personal kostenlos und den Erfordernissen entsprechend, zur Verfügung.
9.8 Bei Montage- und Reparaturleistungen im Ausland hat der Auftraggeber auf seine Kosten
a) für angemessene Unterkunft des von uns entsandten Personals
b) für die Gestellung eines zur Übersetzung geeigneten Übersetzers im erforderlichen Umfang sowierechtzeitig vor Antritt der Reise für die Einholung zur Ein- und Ausreise, sowie zum Aufenthalt erforderlicher Genehmigungen, Visa u.a.
- c) für die Dinge des täglichen Lebens, wie z.B. saubere WC-Anlagen vor Ort, ausreichend, gesunde leibliche Versorgung mit Essen und Getränken, An- Abfahrt zum Produktionsort
zu sorgen.
9.9 Der Auftraggeber hat etwaige Kosten bzw. Steuern, welche aufgrund der Erbringung von Montage- und Reparaturleistungen im Ausland gesondert anfallen, sonstige Soziallasten / Versicherungen oder auch ggf. notwendigem Personenschutz zu tragen.
Werden die Montage- und Reparaturarbeiten aus Gründen, welche die Kelz PT nicht zu vertreten hat, für einen längeren Zeitraum als zwei Tage unterbrochen, ist die Kelz PT berechtigt, dass zur Durchführung der Arbeiten entsandte Personal zurückzurufen, solange, bis der Kelz PT der Wegfall des Unterbrechungsgrundes mitgeteilt worden ist. Die durch den Rückruf entstehenden Mehrkosten, sind vom Auftraggeber zu tragen. Übersteigt die Dauer der Unterbrechung einen Zeitraum von mehr als einem Monat, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den erteilten Auftrag für die Montage- und Reparaturleistungen zu kündigen; es sei denn, dass diese Leistungen zur Erfüllung der vereinbarten Lieferpflichten erforderlich sind.
9.10 Der Auftraggeber hat die Kelz PT nach besten Kräften bei der Erbringung von Montage- und Reparaturleistungen zu unterstützen. Er hat:
a) insbesondere ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und Betriebsmittel (Hubwagen usw.) zur Unterstützung der Montage- oder Reparaturarbeiten im erforderlichen Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen,
b) sämtliche, notwendige Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen,
c) geeignete Arbeits- und Aufenthaltsräume für das von uns entsandte Personal bereitzustellen,
d) soweit verfügbar, zur Erbringung der Montage- und Reparaturleistungen erforderliche technische Hilfsmittel (z. B. Werkzeuge, Mess- und Zeichengeräte, Elektrizität, Wasser, Schmierstoffe, Probiermaterial u.a.) kostenlos zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen,
e) für die Beseitigung von Hindernissen, welche die Montage- oder Reparaturarbeiten aufgrund äußerer Einflüsse, insbesondere aufgrund Rechten Dritter erschweren (z.B. fremder Schutzrechte) zu sorgen.
9.11 Der Auftraggeber hat die bestellte und bestätigte Leistung schriftlich in einem Abnahmeprotokoll abzunehmen.
9.12 Der Auftraggeber hat im Nachhinein der Abnahme auftretende Mängel an der bestellten, bestätigten und abgenommenen Leistung schriftlich anzuzeigen.
9.13 Mängelansprüche sind zunächst auf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Solange die Kelz PT nacherfüllt, hat der Auftraggeber kein Recht vom Vertrag über die Montage- oder Reparaturarbeiten zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, es sei denn, die Mängelbeseitigung ist endgültig fehlgeschlagen.
9.14 Die Monteure können erst angefordert werden, wenn von Seiten des Auftraggebers alle Vorbereitungen für die Aufstellung der Anlage getroffen sind. Werden die vom Auftraggeber geschuldeten Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, ist die Kelz PT für den Zeitraum, in dem die jeweilige Handlung ansteht, ihrerseits von der Erbringung von Leistungspflichten entbunden. Die Kelz PT ist darüber hinaus berechtigt, dem Auftraggeber zur Erbringung der geschuldeten Mitwirkungsleistung schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Kelz PT berechtigt, den ihr entstandenen Aufwand zu berechnen.
10 Abbildungen, Zeichnungen, Datenschutz und Geheimhaltung
10.1 Abbildungen und prinzipielle Darstellungen zum allgemeinen Verständnis für Kelz PT eigene Anlagen sind für die Konstruktion im Einzelnen nicht maßgebend. Weiter, sind angegebene Abmessungen und Gewichte nicht verbindlich. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen, insbesondere auch Software, behält sich die Kelz PT auch bei Übergabe dieser an den Auftraggeber, Eigentums- und Urheberrechte vor.
10.2 Die gesamten, durch die Kelz PT übergebenen Unterlagen / Dokumente, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ebenso wie Muster auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Ohne unser Einverständnis dürfen Kopien nicht angefertigt werden. Der Auftraggeber sichert zu, Dritten gegenüber, den gesamten Inhalt der geschäftlichen Beziehungen mit der Kelt PT geheim zu halten. Der Auftraggeber wird die mit derartigen Geschäftsgeheimnissen notwendigerweise in Verbindung kommenden Mitarbeiter und etwaige Dritte, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber haftet der Kelz PT gegenüber für Verletzungen dieser Geheimhaltungsverpflichtung durch Mitarbeiter oder Dritten.
11 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers, Vertragsbeendigung
11.1 Wird der Auftraggeber nach Vertragsschluss zahlungsunfähig oder wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, beziehungsweise entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich beeinträchtigen, so kann die Kelz PT ihre Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wird. Gleiches gilt, sofern der Kelz PT eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt wird.
11.2 Bewirkt der Auftraggeber die Gegenleistung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und stellt keine Sicherheiten für seine Gegenleistung zur Verfügung, so ist die Kelz PT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
12 Bestelländerung und Stornierung
Sofern der Auftraggeber eine durch die Kelz PT aufgenommene Bestellung vor dem vorgesehenen Liefertermin storniert, ändert oder eine Verschiebung des bestätigten Liefertermins wünscht und Kelz PT diesem Stornierungs- oder Änderungswunsch nachkommen, kann die Kelz PT eine Aufwandsentschädigung in Abhängigkeit vom Projektfortschritt verlangen.
13 Erwerb von Rechten, / Ausschließlichkeit / Schutz geistigen Eigentums
Diese Klausel dient dazu, die Rechte und Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum (z.B. Urheberrecht, Marken, Patente) zu definieren und zu schützen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das geistige Eigentum des Anbieters, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte und Patentrechte, zu respektieren und nicht ohne vorherige Zustimmung des Anbieters zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu verbreiten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter unverzüglich über jede ihm bekannte oder vermutete Verletzung des geistigen Eigentums des Anbieters zu informieren.
Der Auftraggeber haftet dem Anbieter gegenüber für Schäden, die durch eine Verletzung des geistigen Eigentums des Anbieters entstehen.“
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber durch die Verwendung eines durch die Kelz PT entwickelten und überlassenen elektrotechnischen Systems / Programms, welches auf Eigenentwicklungen (das Standardportfolio umfasst Entwicklungen, die nicht kundenspezifisch entwickelt werden / wurden) der Kelz PT beruht, keine Eigentumsrechte daran erwirbt. Die Kelz PT räumt dem Auftragnehmer lediglich ein auftragsbezogenes- bzw. produktbezogenes Nutzungsrecht ein (Lizenz).
Jeglicher Einbau von Komponenten, Verschleiß- u. Ersatzteilen, oder nachträglich adaptierten Zusatzsystemen in Anlagen und / oder Systeme der Kelz PT, welche nicht durch diese gefertigt / oder geliefert wurden, entbindet die Kelz PT von jeglicher Produkthaftung.
Neben der Produkthaftung, erlischt somit auch automatisch die CE-Konformität. Die Kelz PT weist den Auftragnehmer in diesen Fällen ausdrücklich darauf hin, selbstständig eine CE-Konformität herbeizuführen und zu dokumentieren.
Die Erstellung von Kopien oder die Vervielfachung, Kelz PT eigener Entwicklungen und Systeme durch den Auftraggeber, welche dem Zweck dienen, Kapazitäten oder Verfügbarkeiten z.B. durch Duplizierung von Werkzeugen oder anderer, Kelz PT eigener Technologien und Entwicklungen etc. zu erhöhen, zu sichern oder zu generieren, verstoßen klar gegen die Geschäftsbedingungen und führen zu Schadensersatzforderungen der Kelz PT gegenüber dem Auftraggeber.
14 Datenschutz
Jede Partei ist zur Einhaltung der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der DSGVO) im Hinblick auf die von ihr verarbeiteten und der anderen Partei zur Verfügung gestellten Daten verpflichtet.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Die Kelz PT ist berechtigt, Verträge mit weiteren Kooperationspartnern abzuschließen
15.2 Die Kelz PT ist jederzeit berechtigt, durch die sie oder mit ihr verbundenen Unternehmen entwickelte Technologien und Systeme frei am Markt anzubieten und ohne Einschränkung zu verkaufen.
15.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung nach dem Deutschen Internationalen Privatrecht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
15.4 Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das Amtsgericht Kempten.
Soweit einzelne Regelungen unwirksam sind, soll sich die Wirksamkeit auf die entsprechende Klausel beschränken. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in wirksamer Weise am nächsten kommen; Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
Stand 20.03.2026